Satzung des Jagdgebrauchshundvereins Hannover e.V.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen JAGDGEBRAUCHSHUNDVEREIN HANNOVER–CELLE e.V.
Er ist Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) und erkennt die Satzung Disziplinarordnung und die Verbandsgerichtsordnung des JGHV für sich und seine Mitglieder verbindlich an.Der Sitz des Vereins ist Hannover. Dort ist er auch im Vereinsregister eingetragen. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist Hannover, Celle und die weitere Umgebung.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Eine auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtete Tätigkeit wird nicht bezweckt.Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das Jagdgebrauchshundwesen zu fördern und alle diesem Zweck dienenden Bestrebungen zu unterstützen.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere
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die Förderung von Jagdgebrauchshunden aller Rassen unter Beachtung der jeweils geltenden Bestimmungen des JGHV
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die jährliche Veranstaltung von Jagdgebrauchshundprüfungen nach der geltenden Prüfungsordnung des JGHV
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Schulung und Beratung der Mitglieder in Fragen der Beschaffung , der Haltung und Führung von Jagdgebrauchshunden aller Rassen
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die Darstellung des Jagdgebrauchshundwesens in der Öffentlichkeit.
§ 3 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliedsversammlung
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der Vorstand
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der Beirat
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Voraussetzungen und Erwerb
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.Das schriftliche Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei ablehnender Entscheidung kann binnen Monatsfrist nach Zugang der Entscheidung Einspruch durch eingeschriebenen Brief eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.Die Mitgliederversammlung kann die Aufnahme neuer Mitglieder von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig machen.Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Jahre.
§ 5 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist im ersten Vierteljahr auf das Vereinskonto zu überweisen oder durch Abbuchungsverfahren einziehen zu lassen.Bei Beitritt während des laufenden Jahres ist der Beitrag innerhalb von 4 Wochen zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Beitragsermäßigung im Einzelfall entscheidet der Vorstand auf Antrag.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann Einzelpersonen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben, zu Ehrenmitgliedern und langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Außerdem können Mitglieder aufgrund ihres Alters und langjähriger Vereinszugehörigkeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben in der Versammlung Sitz und Stimme und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 7 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt durch
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Tod
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Austritt
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Ausschluss
Ausschluss Der Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand eingeschrieben angezeigt werden. Durch die Austrittserklärung wird jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bzw. die Mindestfrist der Mitgliedschaft (§4) nicht aufgehoben.
Der Ausschluss ist zulässig nach
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ehrenrührigen Handlungen
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Zuwiderhandlungen gegen die Interessen des Vereins
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groben Verstößen gegen die Waidgerechtigkeit
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bei Nichtzahlung des Beitrags nach wiederholter schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, gegen dessen Entscheidung ist Einspruch an die Mitgliedsversammlung gemäß § 4 zulässig.Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen Ansprüche aus dem Vereinsvermögen nicht zu.
III. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 8 Zusammensetzung und Einberufung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den erschienenen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Sie muss jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zusammentreten. Die Mitgliedsversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Wesentliche Gegenstände der Tagesordnung sind
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der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, Rechnungsablage und der Bericht der Kassenprüfer, dazu Entlastung des Vorstandes
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Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
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Änderung der Satzung und des Mitgliedbeitrages
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen, wenn
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der Vorstand deren Einberufung für erforderlich hält,
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mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 9 Leitung
Versammlungsleiter und Protokollführer sind der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer, sofern von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird.
§ 10 Stimmrecht
Jedes erschienene ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben ebenfalls eine Stimme.
Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied des Vereins vertreten lassen.
Niemand darf mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
Die Vollmachten müssen dem Versammlungsleiter bei Beginn der Versammlung eingereicht werden.
§ 11 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die gestellten Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung eine andere Mehrheit nicht vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist über den gestellten Antrag ein zweites Mal abzustimmen. Ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, so zählt die Stimme des Leiters der Versammlung doppelt. Bei Wahlen entscheidet das Los. Beantragt ein Mitglied die geheime Abstimmung, so ist entsprechend zu verfahren. Die Stimmenzähler sowie das Procedere bestimmt der Leiter der Versammlung.
§ 12 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
IV. DER VORSTAND
§ 13 Zusammensetzung und Voraussetzung
Der Vorstand besteht aus
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dem 1. Vorsitzenden
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dem stellvertretenden Vorsitzenden
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dem Schriftführer
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dem Kassenführer
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein, der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenführer oder dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen dem Verein als Mitglieder angehören und vom JGHV anerkannte Verbandsrichter sein.
§ 14 Aufgaben
Der Vorstand nimmt sämtliche bei dem Verein anfallende Geschäfte und Aufgaben wahr, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Diese Geschäfte und Aufgaben werden von den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes wie folgt vertreten:
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Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Organisation des Vereins, Einberufung und Vorsitz in sämtlichen Versammlungen. Er vertritt den Verein in allen jagdlichen Organisationen, soweit sich deren Tätigkeit auf das Gebrauchshundwesen bezieht.
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Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen der Organisation des Vereins im Einvernehmen und sinnvoller Arbeitsteilung mit dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den 1. Vorsitzenden. -
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Der Schriftführer ist für den ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr sowie die Erledigung der schriftlichen Vorgänge verantwortlich. Die Abfassung der Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich.
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Dem Kassenführer obliegen die Kassengeschäfte. Er hat insbesondere über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Unbeschadet dieser Ressortbeschreibung kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.
§ 15 Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl kann offen erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die den Vorstandsmitgliedern unmittelbar entstehenden Ausgaben werden vom Verein vergütet.
§ 16 Beschlussfassung
Der Vorstand tagt jährlich mindestens zweimal, im Übrigen nach Bedarf. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 17 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Widerwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht mündlich zu erläutern oder schriftlich vorzulegen.
§ 18 Beirat
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand einen Beirat bestellen, dessen Mitglieder in der Anzahl nicht begrenzt sind. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung von Vereinsbelangen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, die mindestens drei Wochen vorher zu diesem Zweck mit einer entsprechenden Tagesordnung schriftlich einberufen wurde.
Der Beschluss der Auflösung muss von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, mindestens aber von einem Drittel aller noch dem Verein angehörenden Mitglieder gefasst werden.
Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen. Die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das bei einer Auflösung nach Befriedigung aller Gläubiger noch vorhandene Vermögen darf nur für jagdkynologische Zwecke verwendet werden.
§ 21
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 22 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch den „Jagdgebrauchshund“ und den „Niedersächsischen Jäger“.
§ 23 Satzungsberichtigungen
Der Vorstand ist ermächtigt, die von Gericht und Behörden geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.
Errichtet zu Hannover am 14.04.1956
Thönse, den 05.03.1993
gez.
Günter Dobbrick
1. Vorsitzender
gez.
Annemarie Dobbrick
Schriftführerin